Statuten

Statuten des Vereins

Leobener Universitäts Computer Stammtisch

(LUCS)

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

  1. Der Verein führt den Namen „Leobener Universitäts Computer Stammtisch", in Kurzform „LUCS".
  2. Er hat seinen Sitz in Leoben und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 DER VEREINSZWECK UND DIE TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

  1. Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
  1. Das Führen von Diskussionen über Neuerungen und Verbesserungen betreffend das Fachgebiet der elektronischen Datenverarbeitung.
  2. Die Besprechung von Problemfällen und Erarbeitung von Lösungsvarianten in der elektronischen Datenverarbeitung, betreffend sowohl den Hardware-, als auch den Softwarebereich.
  3. Die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Ausstellungen, Fachkursen und Exkursionen welche inhaltlich in weiterem Sinne die elektronische Datenverarbeitung betreffen.
  4. Die Durchführung von Forschungsvorhaben.
  5. Die Herausgabe eines eigenen Schrifttums als Voraussetzung oder Ergebnis der durchgeführten Vorträge und Forschungsvorhaben.
  6. Das Abhalten von geselligen Zusammenkünften Versammlungen, Wanderungen und Reisen.
  7. Die Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
  1. Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
  1. Durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Durch freiwillige Spenden und sonstige Einnahmen.
  3. Durch Erträgnisse aus Veranstaltungen
  4. Durch Erträgnisse des Vereinsvermögens.
  5. Durch Förderungen für wissenschaftliche Zwecke

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß diverse Vereinstätigkeiten nur nach Einholung einer behördlichen Genehmigung erfolgen dürfen.

§3 DIE ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden. Für Ehrenmitglieder entfällt die Beitragspflicht

§4 DER ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Das Ansuchen um Aufnahme in den Verein muß entweder von zwei ordentlichen Mitgliedern oder von zwei Ehrenmitgliedern oder von jeweils einem ordentlichen Mitglied und einem Ehrenmitglied des Vereines empfohlen werden.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  5. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§5 DIE BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur mit dem Monatsletzten jedes Quartales erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens ein Monat vor Quartalsende mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austrittsdatum zu entrichten.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§6 DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Weiters sind berechtigt, die Vergünstigungen, die sich aus der Tätigkeit des Vereines ergeben, zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben den Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§7 DIE VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, der Vorstandsbeirat, die Geschäftsführung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§8 DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet pro Kalenderjahr einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwei Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen , wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlußfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§9 DER AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag des Vereinsbudgets.
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder. Studenten entrichten einen reduzierten Beitrag.
  5. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
  6. Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  8. Beschlußfassung über Statutenänderungen.

§10 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindesten 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, den zwei Rechnungsprüfern, sowie bis zu 5 Vorstandsbeiräten. Die Vorstandsbeiräte können im Bedarfsfall in den Vorstand kooptiert werden.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen .
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Vorstandsmitglieder, die verhindert sind an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, können sich durch andere Mitglieder des Vorstandes vertreten lassen.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Der Obmann trägt als Vorstandsvorsitzender die Bezeichnung „Präsident des Leobener Universitäts Computer Stammtisch".
  9. Bei der Verhinderung des Präsidenten werden seine Geschäfte vom stellvertretenden Vorsitzenden übernommen. Der stellvertretende Vorsitzende trägt die Bezeichnung „Vizepräsident des Leobener Universitäts Computer Stammtisch".
  10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  11. Die Generalversammlung kann jederzeit durch eine qualifizierte Mehrheit in Höhe von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§11 DER AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§12 DIE BESONDEREN OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung eines Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Protokolls der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§13 DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

  1. Der Vorstand errichtet eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers. Der Geschäftsführer erledigt die Geschäftsführung des Vereines im Rahmen der Statuten sowie nach den Weisungen des Vorstandes. Er ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Ausführung der Geschäfte verantwortlich.
  2. Der Geschäftsführer wird zu den Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandsbeirates hinzugezogen.
  3. Im Falle der Verhinderung des Geschäftsführers tritt an seine Stelle ein vom Vorstand zu bestimmender Stellvertreter.

§14 DER VORSTANDSBEIRAT

  1. Der Vorstand kann einen Vorstandsbeirat einsetzen.
  2. Dem Vorstandsbeirat gehören an:
  1. Der Obmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender.
  2. Verdiente Vereinsmitglieder und anerkannte Fachleute nach Wahl des Vorstandes auf die Dauer von fünf Jahren
  1. Der Vorstandsbeirat berät die Vorstandsmitglieder hinsichtlich der Erreichung der Vereinsziele und soll die Aktivitäten der Vereinsmitglieder fördern.
  2. Die Einberufung des Vorstandsbeirates erfolgt durch seinen Vorsitzenden. Der Vorstandsbeirat ist außerdem einzuberufen:
  1. Auf Wunsch des Vorstandes
  2. Wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandsbeirates verlangt wird.

§15 DIE RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§16 DAS SCHIEDSGERICHT

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§17 DIE AUFLÖSUNG DES VEREINES

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie der Verein verfolgt.

Letzte Änderung: Mittwoch, 5. März 2008